Steuerübersichten
Mikro-Steuer - 2024
| I n h a l t s v e r z e i c h n i s |
| § 1. Bedingungen zur Anwendung des Steuersystems der Mikrounternehmen |
| § 1.1. Grundbedingungen |
| § 1.2. Regeln zur obligatorischen Umstellung auf die 16 % Gewinnsteuer |
| § 2. Bemessungsgrundlage der Mikro-Steuer |
| § 2.1. Steuerbare und nicht steuerbare Erträge |
| § 2.2. Steuerliche Hinzurechnungen |
| § 3. Steuersätze |
| § 4. Steuergutschriften |
| § 5. Erklärung und Abfuhr der Mikro-Steuer |
| § 1. Bedingungen zur Anwendung des Steuersystems der Mikrounternehmen |
| § 1.1. Grundbedingungen |
҈ Eine rumänische Handelsgesellschaft kann zum Steuerregime der Mikrounternehmen auf der Grundlage der Ertragsteuer optieren, wenn zum 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) der Gesamtertrag unter dem 500.000 Euro liegt. Es sind nur Erträge zu berücksichtigen, die der Ertragsteuer unterliegen. Die Ertragsgrenze wird überprüft, indem auch die Erträge der verbundenen rumänischen Klein- und Mittlerunternehmen berücksichtigt wird. Als Umrechnungskurs für die Ermittlung des Euro-Gegenwertes gilt der am Ende des Geschäftsjahres gültige Kurs;
b) das Stammkapital gehört nicht dem Staat und / oder den lokalen Behörden;
c) die Handelsgesellschaft sich nicht in einem Liquidationsverfahren befindet, die bei dem Handelsregister oder vor Gericht initiiert ist;
d) die Erträge aus Beratungs- (ausgenommen Steuerberatungs-) und / oder Management-leistungen unter 20 % der Gesamterträge liegen;
e) mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt ist. Unter Arbeitnehmer versteht man die Person, die im Rahmen eines Vollzeit-Einzelarbeitsvertrags beschäftigt ist. Die Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn:
- die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten mindestens 8 Stunden/Tag beträgt;
- die Handelsgesellschaft einen Management- oder Mandatsvertrag abschließt, der eine Vergütung, die mindestens dem Mindestlohn (derzeit 3.300 Lei/Monat) entspricht, vorsieht.
f) kein Gesellschafter / Aktionär hält mehr als 25 % des Wertes / der Anzahl der Anteilen / Aktien oder der Stimmrechte an anderen Mikrounternehmen;
g) keine Tätigkeiten in den folgenden Bereichen ausgeūbt sind: Bankwesen, Versicherungen und Rückversicherungen, Kapitalmarkt, einschließlich Vermittlungstätigkeiten in den oben erwähnten Bereichen, Glücksspiel sowie Exploration, Entwicklung und Ausbeutung von Öl- und Erdgas-vorkommen. Ausgenommen hiervon sind die im Gesetz definierten Zweit- und/oder Rückversicherungsvermittler, deren Umsatzerlöse aus der Versicherungs-/Rückversicherungsvertriebstätigkeit einen Anteil von bis zu 15 % des Gesamtumsatzes ausmachen.
h) der Jahresabschluss wurde fristgerecht (bis am 31. März) abgegeben.
҈ Rumänische Handelsgesellschaften können sich zum Mikro-Regime ab dem Geschäftsjahr, das auf das Jahr folgt, in dem sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, optieren, sofern sie dieses Steuerregime nicht nach dem 1. Januar 2023 angewendet haben.
| § 1.2. Regeln zur obligatorischen Umstellung auf die 16 % Gewinnsteuer |
҈ Erzielt ein Mikrounternehmen im Laufe eines Geschäftsjahres einen Gesamtertrag von mehr als 500.000 Euro und / oder übersteigt der Anteil der Erträge aus Beratungs- und/oder Managementleistungen, mit Ausnahme der Steuerberatung, 20 % des Gesamtertrags, ist es verpflichtet, ab dem Quartal, in dem eine dieser Grenzwerten überschritten wird, auf die 16 % Gewinnsteur umzustellen, ohne die nachträgliche Möglichkeit, zur Ertragsteuer noch einmal zu optieren.
҈ Wenn ein Mikrounternehmen kein Arbeitnehmer mehr beschäftigt, stellt es ab dem jeweiligen Quartal auf die 16 % Gewinnsteuer um. Wenn ein Mikrounternehmen den Arbeitsvertrag mit seinem einzigen Arbeitnehmer beendet, gilt die Bedingung ausnahmsweise als erfüllt, wenn innerhalb von 30 Tagen nach der Beendigung ein neuer Arbeitnehmer im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrags entweder auf unbestimmte Zeit oder für einen festen Zeitraum von mindestens 12 Monaten eingestellt wird. Bei einer Aussetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem einzigen Arbeitnehmer gilt die Bedingung als erfüllt, wenn die Aussetzung weniger als 30 Tage dauert und nur einmal pro Jahr erfogt.
҈ Mikrounternehmen, die unvereinbare Tätigkeiten ausüben, stellen ab dem Quartal, in dem diese Situation eintritt, auf die 16 % Gewinnsteuer um.
҈ Hält ein Gesellschafter / Aktionäre eines Mikrounternehmens während des Geschäftsjahres mehr als 25 % des Wertes / der Anzahl der Beteiligungstitel oder Stimmrechte an anderen Mikrounternehmen, müssen die Gesellschafter / Aktionäre entscheiden, welche Handels-gesellschaften auf die 16 % Gewinnsteuer umstellen, Der Austritt aus dem System der Ertragsteuer wird der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt und ist für das laufende Geschäftsjahr gültig.
҈ Gesellschafter / Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 25 % des Wertes/der Anzahl der Beteiligungstitel oder Stimmrechte sowohl am analysierten rumänischen Unternehmen als auch an anderen rumänischen Unternehmen halten, die die Bedingungen für das Steuersystem für Kleinstunternehmen erfüllen, müssen entscheiden , bis einschließlich 31. März des folgenden Geschäftsjahres, ein einziges rumänisches Unternehmen, das dieses System anwendet. Rumänische Unternehmen, deren Gesellschafter / Aktionäre die Frist bis zum 31. März nicht eingehalten haben, muss es auf die 16 % Gewinnsteuer umstellen.
҈ Hat ein Milrounternehmen während eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr nicht bis zum 25.03.2023 abgegeben, muss es ab dem ersten Quartal auf die 16 % Gewinnsteuer umstellen.
҈ Kommt es im Laufe eines Geschäftsjahres zu einer Liquidation eines Mikrounternehmens, muss die Umstellung auf die 16 % Gewinnsteuer den zuständigen Finanzbehörden spätestens bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Wenn die Liquidation in dem Jahr beendet wird, in dem sie initiiert wurde, bleiben die Steuerregelungen für Mikrotunternehmen gültig.
҈ Mikrounternehmen können nicht zur 16 % Gewinnsteuer im Laufe des Geschäftsjahres optieren; die Ausübung der Option ist ab dem folgenden Geschäftsjahr möglich, es sei denn, die Gewinnbesteuerung als obligatorisch gilt.
| § 2. Bemessungsgrundlage der Mikro-Steuer |
| § 2.1. Steuerbare und nicht steuerbare Erträge |
҈ Gemäß Titel III des Steuerkodex, unterliegen rumänische Handelsgesellschaften, die als Mikrounternehmen eingestuft sind, der Ertragsteuer von 1 % oder 3 %. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
҈ Die Steuerbemessungsgrundlage der Ertragsteuer sind die Erträge aus beliebigen Quellen, mit folgenden Ausnahmen:
a) gegenläufigen Ertragsposten, wie etwa Erträge aus Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, unfertigen Leistungen sowie aus aktivierten Eigenleistungen;
b) Erträge aus Subventionen;
c) Erträge aus abgeschriebenen Rückstellungen, Anpassungen für Abschreibungen oder Wertverluste, die zuvor bei der Gewinnsteuerberechnung als nicht abziehbare Aufwendungen galten oder in Jahren gebildet wurden, in denen das Unternehmen der Ertragsteuer unterlag;
d) Erträge aus der Rückerstattung oder Aufhebung von Zinsen und / oder Verzugszinsen, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns als nicht-abziehbare Aufwendungen betrachtet waren;
e) Erträge aus Entschädigungen, die von Versicherungs- / Rückversicherungsunternehmen für Schäden an Vorräte oder Anlagevermögen gezahlt werden;
f) Erträge aus Umrechnungsdifferenzen, die entweder aus der Bewertung oder der Abrechnung resultieren;
g) finanzielle Erträge im Zusammenhang mit Forderungen und Schulden, die auf Lei lauten, aber auf der Grundlage des Umrechnungskurses einer Fremdwährung zu begleichen sind;
h) Handelsrabatte, die den Kunden nach Rechnungsstellung gewährt werden (Gutschriften), die im Konto „709“ erfasst sind;
i) Entschädigungen, die aufgrund Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erhalten sind;
j) Erträge aus einem ausländischen Staat, mit dem Rumänien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, wenn sie im ausländischen Staat besteuert sind;
k) Dividenden, die von einem rumänischen Handelsgesellschaft erhalten wurden;
l) Dividenden, die von einer juristischen Person mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten werden, sofern sowohl das rumänische Mikrounternehmen als auch die ausländische juristische Person die Befreiungsbedingungen erfüllen.
| § 2.2. Steuerliche Hinzurechnungen |
҈ Die folgende Beträge sind der Bemessungsgrundlage der Ertragsteuer hinzuzurechnen:
a) die von Lieferanten nach Rechnungsstellung gewährten Handelsrabatte (Gutschriften), die im Konto „609“ erfasst sind;
b) die im gesamten Jahr verzeichneten positiven Netto-Umrechnungskursgewinne (falls vorhanden) müssen zur Steuerbemessungsgrundlage für das vierte Quartal hinzugerechnet werden. Bei unterjährigen Umstellungen auf die 16% Gewinnsteuer, gelten die seit Jahresbeginn erzielten Netto-Wechselkursgewinne als Posten, die den steuerpflichtigen Erträge im ersten Quartal, für das die 16 % Gewinnsteuer anfällt, gleichgestellt sind;
c) die verminderten oder aufgehobenen Rücklagen (z. B. gesetzliche Rücklage, Rücklagen aus der Neubewertung des Anlagevermögens), die zuvor vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen wurden;
d) Steuerliche Rücklagen, die in Steuerperiode gebildet wurden, in denen das Unternehmen gewinnsteuerpflichtig wurde, falls diese zur Erhöhung des Stammkapitals, zur Ausschüttung an die Gesellschafter / Aktionäre in irgendeiner Form, zur Deckung von Verlusten oder zu anderen Gründen verwendet werden.
| § 3. Steuersätze |
҈ Die von den Mikrounternehmen erzielten Erträge werden mit folgenden Sätzen besteuert:
a) 1 %, für Mikrounternehmen, die einen Gesamtertrag von weniger als 60.000 Euro inklusive erzielen und nicht die bei Buchstabe b) Nummer 2 vorgesehenen Tätigkeiten ausüben.
b) 3 %, für Mikrounternehmen, die:
1. einen Gesamtertrag über 60.000 Euro erzielen oder
2. Haupt- oder Nebentätigkeiten ausüben, die den folgenden NACE-Codes entsprechen (3 % Tätigkeiten):
- 5821 - Verlegen von Computerspielen;
- 5829 - Verlegen von sonstiger Software;
- 6201 - Programmierungstätigkeiten (kundenorientierte Software);
- 6209 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie;
- Horeca-Codes (5510, 5520, 5530, 5590, 5610, 5621, 5629, 5630);
- 6910 - Rechtsberatung - nur für Berufsgesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die nach dem Gesetz von Rechtsanwälten gegründet werden;
- 8621 - Arztpraxen für Allgemeinmedizin;
- 8622 – Facharztpraxen;
- 8623 – Zahnarztpraxen;
- 8690 - Gesundheitswesen a. n. g.
҈ In der Situation, in der Mikrounternehmen, Aktivitäten, die unter dem 3 % Satz fallen, aber auch andere Aktivitäten durchführen, wird die 3 % Steuer auch auf Erträge aus diesen anderen Aktivitäten berechnet.
҈ Übersteigt der Gesamtertrag eines Mikrounternehmens im Laufe des Geschäftsjahres die Grenze von 60.000 Euro oder beginnt das Mikrounternehmen mit der Ausübung von 3 %-Tätigkeiten, wird der Satz von 3 % ab dem Quartal angewendet, in dem diese Situationen eintreten.
҈ Wenn ein Mikrounternehmen im Geschäftsjahr keine 3 %-Tätigkeit mehr ausübt und der Gesamtertrag die Grenze von 60.000 Euro nicht überschreitet, gilt ab dem Quartal, in dem diese Situationen auftreten, der Steuersatz von 1 %.
| § 4. Steuergutschriften |
҈ Mikrounternehmen, die ihr Eigenkapital aufrechterhalten / erhöhen, erhalten folgende Steuergutschriften:
a) 2 %, wenn das im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital positiv ist und mindestens der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht;
b) wenn der positive Wert des Eigenkapitals, angepasst durch Eliminierung des Jahresergebnisses, den für das Vorjahr berechneten Wert übersteigt, werden die Steuergutschriften wie folgt gewährt:
Steuergutschrift [%] Jährliches Wachstum des angepassten Eigenkapitals [%]
5% bis einschließlich 5%
6% über 5% und bis einschließlich 10%
7% über 10% und bis einschließlich 15%
8% über 15% und bis einschließlich 20%
9% über 20% und bis einschließlich 25%
10% über 25%
c) 3 %, wenn der Anstieg des angepassten Eigenkapitals im Vergleich zum Jahr 2020 über den in der folgenden Tabelle aufgeführten Mindestprozenten liegt, sofern das Eigenkapital positiv ist:
Berichtsjahr Mindestprozent [%]
2023 10%
2024 15%
2025 20%
| § 5. Erklärung und Abfuhr der Mikro-Steuer |
҈ Die Erklärung und Abfuhr der Ertragsteuer erfolgt vierteljährlich, vor dem 25. des auf das Berichtsquartal folgenden Monats.
҈ Mikrounternehmen, die im selben Jahr, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, liquidiert werden, müssen die geschuldete Ertragsteuer bis zum Datum der Abgabe des Liquidationsabschlusses erklären bzw. abführen.
Verfasst von
Steuerberater Dorin Stefanescu