Steuerübersichten

  • Körperschaftsteuer - 2024

| I N H A L T S V E R Z E I C H N I S |

| § 1. Einleitung |

| § 1.2. Steuerzahler |

| § 1.1. Grundlagen der 16 % Gewinnsteuer |

| § 2. Ertrag |

| § 2.1. Steuerpflichtige Erträge |

| § 2.2. Nicht steuerbare Erträge |

| § 3. Aufwand |

| § 3.1. Abziehbare Aufwendungen |

| § 3.2. Aufwendungen mit begrenzter Abziehbarkeit |

| § 3.3. Nicht abziehbare Aufwendungen |

| § 3.4. Zinsaufwand - Unterkapitalisierungsregeln |

| § 4. Steuerabzüge |

| § 4.1. Gesetzliche Rücklage |

| § 4.2. Steuerliche Abschreibung |

| § 4.3. Rückstellungen |

| § 4.4. Steuerlicher Verlustvortrag |

| § 4.5. Steueranreize |

| § 5. Abfuhr |

| § 5.1. Steuervorauszahlungen |

| § 5.2. Schlusszahlung |

| § 1. Einleitung |

| § 1.1. Steuerzahler |

 ҈   Die folgenden Körperschaften unterliegen der 16 % Gewinnsteuer:

- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, europäische Gesellschaften), die das alternative Steuerregime von Mikrounternehmen nicht verwenden;

- Betriebsstätten ausländischer Kapitalgesellschaften;

- Nichtregierungsorganisationen (z.B. Vereine und Stiftungen).

| § 1.2. Grundlagen der 16 % Gewinnsteuer |

 ҈  Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht im Einvernehmen mit der Steuerbehörde ein anderer 12 Monaten - Zeitraum bestimmt ist.

 ҈ Als Bemessungsgrundlage gilt der steuerliche Gewinn, der nach verschiedenen Hinzurechnungen und Kürzungen ermittelt wird. Das rumänische Steuergesetz schließt den Abzug bestimmter Aufwendungen aus oder schränkt ihren Abzug ein. Es können auch Beträge berücksichtigt werden, die nicht ertrags-oder aufwandswirksam verbucht werden, aber steuerlich als solche behandelt sind.

 ҈ Die steuerpflichtigen Gewinne werden mit einem Steuersatz von 16 % besteuert, unabhängig davon, ob der Gewinn ausgeschüttet oder thesauriert wird.

| § 2. Ertrag |

| § 2.1. Steuerbare Erträge |

҈ Betrieblichen, finanziellen und außerordentlichen Erträge sind prinzipiell steuerpflichtig, mit Ausnahme derjenigen, die in dem Steuerkodex als nicht steuerpflichtig erwähnt sind.

 ҈ Aufgrund der Tatsache, dass die rumänische Buchführung auf dem Prinzip der periodengerechten Abgrenzung basiert, gilt ein Ertrag unabhängig von seiner Erhebung als steuerpflichtig; ebenso ist der Aufwandsabzug nicht von der Zahlung abhängig.

 ҈   Die gegenläufigen Ertragsposten, wie etwa Erträge aus aktivierten Eigenleistungen sowie aus Bestandsveränderungen an Halb- und Fertigprodukte, sind steuerpflichtig, die anfallenden Kosten dagegen abziehbar.

| § 2.2. Nicht steuerbare Erträge |

 ҈ Folgende Erträge sind nicht steuerbar:

- Dividenden aus einer Beteiligung an einer rumänischen Kapitalgesellschaft;

- Erträge aus der Auflösung nicht abziehbarer Aufwendungen, einschließlich aufgewendeter Rückstellungen;

- Erträge, die als periodenfremden Erträge gelten.

| § 3. Aufwand |

| § 3.1. Abziehbare Aufwendungen |

 ҈ Die Aufwendungen sind prinzipiell abziehbar, falls sie der Erzielung von Erträge dienen. Der Steuerkodex sieht weitere abziehbare Aufwendungen vor, nämlich:

- Verpackungskosten;

- Rabatte, Skonti, Verkaufsprämien und Rabatte auf die Vergütung für Lieferungen und Leistungen;

- Aufwendungen für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten;

- Aufwendungen für obligatorischen Berufskrankheiten- und Unfallversicherung sowie der Berufshaftpflichtversicherung;

- Werbungskosten, Kosten mit Werbematerialien, sowie mit Muster- / Testware, die zum  Verkaufsförderungszweck  überlassen sind;

- Unterbringungs- und Reisekosten für Geschäftsreisen innerhalb und außerhalb Rumäniens;

- Schulungs-und Ausbildungskosten;

- Marketingkosten sowie Aufwendungen für Marktforschung und Messeteilnahme;

- Forschungs- und Entwicklungskosten, sofern sie nicht als immaterielle Vermögenswerte zu aktivieren sind;

- Aufwendungen zur Optimierung des Managements und des Qualitätsmanagements;

- Kosten für die Umweltschutz;

- Beiträge für Handelskammermitgliedschaft sowie für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände;

- Vertragsstrafen und Verzugsstrafen, die nicht von den staatlichen Behörden verhängt sind;

- Kosten für den Transport von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz;

- Kosten mit technischen Verlusten, soweit sie den Materialverbrauchsnormen entsprechen.

| § 3.2. Aufwendungen mit begrenzter Abziehbarkeit |

 ҈ Der Steuerkodex beschränkt den Abzug bestimmter Aufwendungen, wie zum Beispiel:

- die Repräsentationskosten, die bis zu 2 % des Bruttogewinns abziehbar sind.  Bei der Gewinnberechnung sind die Repräsentationskosten in diesem Fall nicht zu berücksichtigen;

- das Verpflegungsgeld anlässlich  Dienst-und Geschäftsreisen ist abziehbar, sofern das Tagegeld das 2,5-fache des für Beamtern festgesetzten Tagegeldes und das 3-fache des entsprechenden Grundlohns nicht übersteigt;

- die freiwilligen Sozialaufwendungen zugunsten der Arbeitnehmer sowie die private Stipendien sind bis zu 5 % der jährlichen Gehaltshöhe abziehbar;

- den Arbeitnehmern gewährte Essensgutscheine im Wert von maximal 40,00 Lei pro Arbeitstag;

- Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände sind bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR pro Jahr abziehbar;

- Aufwendungen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

- Kosten, die der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Telearbeitstätigkeit trägt;

- Beiträge zur privaten Altersversorgung zugunsten der Arbeitnehmer sind bis zu einem Höchstbetrag von 400 Euro je Arbeitnehmer und Jahr abziehbar;

- Beiträge zur privaten Krankenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers sind bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr abziehbar;

- Kosten für Arbeitsunterkünfte / Dienstwohnungen, sofern die Fläche pro Arbeitnehmer um nicht mehr als 10% die gesetzlich vereinbarte Fläche überschreitet;

- 50 % der Kosten für einen Firmenwagen; wird der Wagen ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt, können die Kosten voll abgezogen werden, sofern die Nutzung ordnungsgemäß dokumentiert wird;

- 50 % der Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten sowie der Abschreibungskosten im Zusammenhang mit einem von Körperschaft in einem Wohngebäude erworbenen Sitz, der nicht ausschließlich der Geschäftstätigkeit dient. Wird der Sitz auch von den Gesellschaftern privat genutzt, gelten die entsprechenden Aufwendungen als nicht abziehbar sowie als steuerbare Leistungen an Gesellschafter.

| § 3.3. Nicht abziehbare Aufwendungen |

 ҈ Folgende Aufwendungen gelten als nich abziehbar:

- Aufwendungen mit der rumänischen Körperschaftssteuer und ähnlichen ausländischen Steuern, die nicht als gewinnmindernd, sondern als Steuergutschrift verwendbar werden;

- Bußgelder, einschließlich Verzugszinsen, die von inländischen oder ausländischen Behörden verhängt werden;

- Aufwendungen, einschließlich der anfallenden MwSt, im Zusammenhang mit fehlenden oder beschädigten, nicht versicherten Vorräten, Sachanlagen und Ausrüstungen, falls diese nicht durch höhere Gewalt gerechtfertigt sind;

- die Mehrwertsteuer auf Sachleistungen für Arbeitnehmer, sofern diese nicht als steuer-pflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers behandelt werden;

- Aufwendungen, die nicht ordnungsgemäß verbucht oder nicht vollständig dokumentiert sind;

- Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Erträge;

- Beratungs- und Managementkosten, die nicht dokumentiert und gerechtfertigt sind;

- Versicherungskoten für Vermögenswerte, die nicht dem Steuerpflichtigen gehören, mit Ausnahme von geleasten Gegenständen sowie von Gegenständen, die zur Besicherung eines Bankdarlehens dienen;

- Verluste aus Forderungen, für die zuvor keine Rückstellung gebildet wurde;

- Sponsoringaufwand, der nicht als gewinnmindernd, sondern als Steuergutschrift zu verwendet ist;

- Wertminderungen von Vermögenswerten, die bei der Inventur oder Neubewertung erfasst werden.

| § 3.4. Zinsaufwand - Unterkapitalisierungsregeln |

 ҈ Als überschüssige Fremdkapitalkosten gilt der Betrag, um den die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen. Ausnahmsweise, wenn die Körperschaft eine so genannte unabhängige Einheit ist, in dem Sinne, dass die Körperschaft:

a. nicht Teil einer konsolidierten Gruppe für Finanzbuchhaltungszwecke ist und

b. weder verbundene Unternehmen noch Betriebsstätten im Ausland hat,

sind die überschüssigen Fremdkapitalkosten in der Steuerperiode, in der sie anfallen, vollständig abziehbar.

 ҈ Die Körperschaften haben das Recht, in einem Steuerzeitraum die überschüssigen fremdkapitalkosten bis zu einer Obergrenze von 1.000.000 Euro abzuziehen. Im Fall der  Kredite, die von verbundenen Personen für andere Zwecke als die Finanzierung des Erwerbs / die Produktion von Anlagevermögen gewährt werden, beträgt die Obergrenze 500.000 EUR.

 ҈ Die Körperschaften, die nicht als unabhängige Einheiten gelten, können in einem Steuerzeitraum überschüssige Fremdkapitalkosten bis zu einem Lei-Gegenwert von 1.000.000 EUR zuzüglich 30 % des positiven EBIDTA abziehen. In diesem Kontext wird EBIDTA als Differenz zwischen Erträge und Aufwendungen berechnet, mit Ausnahme von nicht steuerbaren Erträge, Gewinnsteuer, überschüssigen Fremdkapitalkosten und steuerlichen Abschreibungen.

Wenn das EBITDA negativ oder null ist, sind die Fremdkapitalkosten über 1.000.000 EUR im Referenzsteuerzeitraum vollständig nicht abziehbar und werden unter den gleichen Abzugsbedingungen zeitlich unbegrenzt vortragbar.

 ҈ Die Gesetzgebung sieht keinen Schwellenwert für den Zinssatz vor, der von den Parteien frei vereinbart wird.

| § 4. Steuerabzūge |

| § 4.1. Gesetzliche Rūcklage |

 ҈ Die Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, die gesetzliche Rücklage zu bilden. Diese steuerfreie Rücklage erhöht sich um 5 % des Jahresgewinns, bis sie 20 % des Stammkapitals erreicht.

 ҈   Die Verringerung oder Auflösung der gesetzlichen Rücklage durch Verteilung, Liquidation, Aufteilung oder Fusion gilt als steuerbar.

| § 4.2. Steuerliche Abschreibung |

 ҈ Gemäß dem Steuerkodex gelten Vermögenswerte mit einem Eingangswert von über 2.500 Lei und einer voraussichtlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr als abnutzbar, sofern sie für Produktions-, Dienstleistungs-, Leasing- oder Verwaltungszwecke verwendet werden. Die Abschreibung erfolgt ab dem 1. des auf die Inbetriebnahme folgenden Monats.

 ҈ Sachanlagen (Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Computer), die in der Fertigung oder bei Dienstleistungserbringung verwendet werden, können unter beschleunigten Abschreibungsmethode abgeschrieben werden, und zwar 50 % des Vermögenswerts bis zum Ende des Anschaffungsjahres und die restlichen 50 % innerhalb der verbleibenden Nutzungsdauer.

| § 4.3. Rūckstellungen |

 ҈ Als steuerlich abziehbar gelten folgende Rückstellungen:

- Rückstellungen, die gemäß den vertraglichen Garantie- und Gewährleistungspflichten gebildet werden;

- Rückstellungen in Höhe von 30 % der zweifelhaften / uneinbringlichen und nichtgesicherten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, deren Fälligkeitsdatum um mehr als 270 Tage überschritten wurde, sofern Gläubiger und Schuldner nicht miteinander verbundet sind;

- Rückstellungen in Höhe von 100 % der Forderungen, falls ein Insolvenzverfahren gerichtlich beschlossen wurde, sofern Gläubiger und Schuldner nicht miteinander verbundet sind.

| § 4.4. Steuerlicher Verlustvortrag |

 ҈ Die Verrechnung von Steuerverlusten ist zeitlich begrenzt, erfolgt quartalsweise und auf FIFO-Basis.

 ҈ Die am 31. Dezember 2023, noch nicht verrechneten jährlichen Steuerverluste, werden mit den künftigen steuerpflichtigen Gewinnen bis zu 70 % dieser steuerpflichtigen Gewinne über einen Zeitraum von 7 aufeinanderfolgenden Jahren nach dem Jahr, in dem jeder Steuerverlust eingegangen ist, verrechenbar

 ҈ Ab 2024 werden die in der jährlichen Gewinnsteuererklärung (Form 101) angegebenen Steuerverluste mit den steuerpflichtigen Gewinnen in Höhe von bis zu 70 % dieser steuerpflichtigen Gewinne in den nächsten 5 aufeinanderfolgenden Jahren verrechenbar.

| § 4.5. Steueranreize |

 ҈ Investitionen in Maschinen und Geräte für die Arbeitsmedizin können im Monat der Anschaffung voll abgezogen werden.

 ҈ Das zu steuerbegünstigten Zwecken geleistete Sponsoring ist nicht abzugsfähig, kann jedoch als Steuergutschrift in Höhe von bis zu 0,75 % des Jahresumsatzes, jedoch höchstens 20 % der vorberecheten Gewinnsteuer, genutzt werden.

 ҈ Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns werden folgende steuerliche Anreize für F&E-Aktivitäten gewährt:

(a) einen zusätzlichen Abzug von 50 % der förderfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit den F&E-Aktivitäten. Die förderfähigen F&E-Aktivitäten müssen in den Bereichen der anwendungsbezogenen Forschung und / oder der technologischen Entwicklung liegen, die für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen relevant sind, und müssen in Rumänien oder in den EU-/EWR-Mitgliedstaaten durchgeführt werden.;

(b) Sachanlagen, die in der Forschung und Entwicklung eingesetzt werden, können nach der beschleunigten Methode abgeschrieben werden, und zwar 50 % des Vermögenswerts bis zum Ende des Jahres der Inbetriebnahme und die restlichen 50 % innerhalb der verbleibenden Nutzungsdauer.

 ҈ Der reinvestierte Gewinn kann als Steuergutschrift verwendet werden, wenn er für Investitionen in technischen Vermögenswerte, Computer und Peripheriegeräte investiert wird. Die technologischen Vermögenswerte müssen in den Produktions-, Verarbeitungs- und Sanierungsaktivitäten eingesetzt werden. Der Anreiz wird als Minimum der folgenden Werten berechnet:

- 16 % der Investition;

- Gewinn vor Steuern;

- vorberechnete Körperschaftsteuer (ohne den Anreiz zu berücksichtigen).

 ҈  Körperschaften, die ihr Eigenkapital aufrechterhalten / erhöhen, erhalten folgende Steuergutschriften:

a) 2 %, wenn das im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenkapital positiv ist und mindestens der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht;

b) wenn der positive Wert des Eigenkapitals, angepasst durch Eliminierung des Jahresergebnisses, den für das Vorjahr berechneten Wert übersteigt, werden die Steuergutschriften wie folgt gewährt:

Steuergutschrift [%]            Jährliches Wachstum des angepassten Eigenkapitals [%]

 5% bis einschließlich 5%

 6%                                                über 5% und bis einschließlich 10%

7%                                                 über 10% und bis einschließlich 15%

8%                                                 über 15% und bis einschließlich 20%

9%                                                 über 20% und bis einschließlich 25%

10%                                               über 25%

c) 3 %, wenn der Anstieg des angepassten Eigenkapitals im Vergleich zum Jahr 2020 über den in der folgenden Tabelle aufgeführten Mindestprozenten liegt, sofern das Eigenkapital positiv ist:

Berichtsjahr Mindestprozent [%]

2023                                              10%

2024                                              15%

2025                                              20%

| § 5. Abfuhr |

| § 5.1. Vorauszahlungen |

 ҈ Steuerzahler leisten jeweils bis zum 25. April, 25. Juli bzw. 25. Oktober Vorauszahlungen auf die jährliche Gewinnsteuer. Die vorausbezahlte Steuer muss vom Steuerzahler berechnet werden und gilt als Steuergutschrift auf die Jahressteuer.

 ҈   Steuerpflichtige, die sich für ein anderes Steuerjahr als das Kalenderjahr entschieden haben, stunden die Steuervorauszahlungen entsprechend.

| § 5.2. Schlusszahlung |

 ҈ Die Körperschaften sollen die jährliche Steuererklärung bis spätestens 25. Juni des Folgejahres abgeben. Dieselbe Frist gilt fūr die Schlusszahlung.

Verfasst von

Steuerberater Dorin Stefanescu